Untersuchungshaft in Polen

Die Untersuchungshaft in Polen

Die Untersuchungshaft ist die wichtigste Maßnahme zur Absicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes eines Strafverfahrens in Polen. Die polnische Strafprozessordnung sieht vor, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nur dann statthaft ist, wenn der Zweck nicht durch andere Sicherungsmaßnahmen erreicht werden kann. So sieht die polnische Strafprozessordnung u. a. die Polizeiaufsicht sowie das Verbot vor, das Land zu verlassen (mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Reisepass einzuziehen). In der Praxis wird die Untersuchungshaft in Polen jedoch häufiger angeordnet als dies in den jeweiligen Einzelfällen notwendig wäre.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft

Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft nur dann angeordnet werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Beschuldigte durch Flucht oder Verstecken beabsichtigt, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Identität des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann oder, wenn er keinen ständigen Wohnsitz in Polen besitzt. Darüber hinaus kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass er Zeugen zu Falschaussagen bewegen wird oder auf eine andere rechtswidrige Weise versuchen wird, den Ablauf des Strafverfahrens zu behindern. Weiterhin ist die Anordnung der Untersuchungshaft zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte beabsichtigt, eine neue schwere Straftat zu verüben.

Die polnische Strafprozessordnung sieht überdies die Anwendung der Untersuchungshaft als begründet an, wenn dem Beschuldigten die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird, die mit Freiheitsstrafe mit einer Höchstgrenze von mindestens 8 Jahren geahndet werden kann.

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Der Haftbefehl und das Recht auf Beschwerde

Die Untersuchungshaft darf nur durch richterlichen Beschluss angeordnet werden (Haftbefehl). Dieser Beschluss hat Angaben über den Beschuldigten, über die ihm zur Last gelegte Straftat, über deren rechtliche Qualifizierung sowie über die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Untersuchungshaft zu enthalten. Darüber hinaus hat der Haftbefehl die Länge der Untersuchungshaft zu bezeichnen, wobei der letzte Tag der Frist genau benannt sein muss, sowie die Tatsachen anzuführen, die das Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen begründen. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen, warum die Anordnung einer anderen Absicherungsmaßnahme nicht in Betracht gekommen ist.

Jede Anordnung einer Untersuchungshaft sollte im Rahmen einer Beschwerde vom Gericht der II. Instanz überprüft werden, und dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Untersuchungshaft in Polen unverhältnismäßig häufig angewendet wird.

In jedem Fall ist es wichtig, dass sich der Betroffene oder seine Familienangehörigen nach der Inhaftierung sofort an einen Strafverteidiger wenden, sofern dies nach der vorläufigen Festnahme noch nicht geschehen ist. Nur der im polnischen Strafverfahren erfahrene Strafverteidiger ist in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen eine Beschwerde mit den erforderlichen Argumenten zu erstellen, die das Berufungsgericht davon überzeugen sollen, den Haftbefehl gegen den Beschuldigten aufzuheben.

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Weitere Aufgaben des Strafverteidigers während der U-Haft

Der Strafverteidiger hat während der Zeit der Untersuchungshaft jedoch noch weitere wichtige Aufgaben zu erledigen: zum einen hat er die Haftbedingungen zu kontrollieren. In Situationen, in denen diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wird er sich im Namen des Beschuldigten mit einer Klage oder entsprechenden Anträgen an die Verwaltung der Vollzugsanstalt wenden, um Abhilfe zu schaffen. Zum anderen hat er sich um die Erlaubnis für den Besuch eines nahestehenden Angehörigen zu kümmern. Diese wird aufgrund der Vorschriften des polnischen Strafvollzugsgesetzes auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags bearbeitet und kann abgelehnt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Besuch dazu genutzt wird, um das Strafverfahren zu behindern. In dieser Situation wird der Strafverteidiger Beschwerde bei Gericht einlegen, um nahestehenden Angehörigen den Besuch beim Inhaftierten doch noch zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei Schwierigkeiten mit der Erlangung der Erlaubnis für einen Besuch in der Vollzugsanstalt die Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis für ein maximal 15-minütiges Gespräch mit dem Inhaftierten anlässlich einer stattfindenden Gerichtsverhandlung zu erhalten.

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Dauer der Untersuchungshaft und Haftprüfung

Die Untersuchungshaft wird durch den Richter in Polen in der Regel für einen Zeitraum von 3 Monaten angeordnet, wobei der Beginn dieses Zeitraums bereits der Tag der vorläufigen Festnahme ist. Wenn aufgrund des Vorliegens von besonderen Umständen in der jeweiligen Strafsache das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann (was sehr häufig passiert), hat der Richter auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Untersuchungshaft um bis zu weitere 9 Monate auf 12 Monate zu verlängern. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtdauer der Untersuchungshaft bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens in der I. Instanz 2 Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf.

Die Überprüfung der angeordneten Absicherungsmaßnahmen, und so auch der Maßnahme der Untersuchungshaft, wird in Polen durch das Organ vorgenommen, vor dem im Moment des Prüfungsantrags das Verfahren geführt wird. Das bedeutet, dass während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt über den Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft entscheidet, hingegen nach Übermittlung der Anklageschrift an das zuständige Gericht der Richter.

Der Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft bzw. auf Änderung der Untersuchungshaft in eine andere den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens absichernde Maßnahme kann jederzeit gestellt werden. Zu beachten ist, dass gegen den ablehnenden Beschluss des Staatsanwaltes bzw. des Gerichtes Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der erneute Antrag auf Haftprüfung nach einem Zeitraum von wenigstens 3 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung eingelegt wurde.

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